Angebot

Zum 1. August oder 1. September 2010 sucht das Diakonissen-Mutterhaus Hebron, Marburg, zwei FSJ-lerinnen. Nähere Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie hier.

Stellungnahmen des DGD

Stellungnahme des DGD zu dem Papier der BÄK vom 11.9.1998

"Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung"

 

Problementfaltung

Wir begrüßen, dass das Papier der BÄK jede Form aktiver Sterbehilfe ablehnt und sich damit eindeutig abgrenzt gegen Haltungen anderer Ärztekammern in anderen Ländern (z.B. Holland). Zu begrüßen ist die eindeutige Stellungnahme zur Therapieverpflichtung gegenüber Wachkomapatienten, die als Lebende betrachtet werden.
Wir würdigen, daß das BÄK-Papier nun ausdrücklich allen Patienten in jeder Phase der Erkrankung eine Basisbetreuung zusichert. Dazu gehört u.a. das Stillen von Hunger und Durst. Allerdings wird die objektiv erfassbare und mögliche Versorgung mit Flüssigkeit und Kalorien der subjektiven Einschätzung einer Notwendigkeit des „Stillens von Hunger und Durst“ überlassen.
Damit entstehen Unklarheiten. Lt. Abschnitt III (Behandlung bei sonstiger lebensbedrohender Schädigung) des BÄK Papieres gehört zur lebenserhaltenden Therapie ggf. die künstliche Ernährung. Im gleichen Abschnitt wird aber auch eine Änderung des Therapiezieles in Betracht gezogen.
Es eröffnet sich die Möglichkeit, durch Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug die Behandlung und das Sterben Schwerstkranker abzukürzen, wie dies etwa in dem Satz „ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapie künstlich in die Länge gezogen werden“ (Abschnitt II Verhalten bei Patienten mit infauster Prognose) verstanden werden könnte.

 

Stellungnahme
Wir stellen klar, daß das zur Basisbetreuung gehörende Stillen von Hunger und Durst nicht nur nach subjektiven Kriterien, sondern sehr wohl auch nach objektiven Kriterien zu bewerten ist. Eine angemessene Versorgung mit Flüssigkeit und Kalorien ist in der Regel durch kleine Maßnahmen (Magensonde) möglich. Dies schützt die Behandelnden vor einer unzulässigen Bewertung des Lebens bzw. Sterbevorgangs von außen und der Möglichkeit einer „Leidensabkürzung“ durch Nahrungsentzug.
Diese Haltung ist in dem Verständnis des Menschen auf dem Boden des biblischen Menschenbildes begründet. Nach biblischer Aussage ist der Mensch als Einheit von Leib, Seele und Geist von Gott geschaffen. Jeder Mensch ist einmalig, unverwechselbar und von Gott gewollt und geliebt. Das von Gott geschaffene Leben ist heilig. Deshalb sind Würde und Wert des Menschen unantastbar, auch bei Krankheit und Leiden, Alter, Behinderung, Schwachheit und Gebrechlichkeit, bei geistiger und seelischer Veränderung und im Sterben. Weil die Würde eines Menschen (als Person) nicht von seinen Funktionen (seiner Persönlichkeit) abhängig ist, dürfen wir Gott nicht vorgreifen und das Leben eines Menschen verkürzen oder seinen Tod durch aktives Handeln oder Unterlassen von Hilfe oder eine Beeinträchtigung der Basisbetreuung, in Form des Entzugs von Nahrung und Flüssigkeit herbeiführen, nur weil die Außenwelt das Leben nicht mehr als lebenswert erachtet und darum den hohen finanziellen Aufwand zur Erhaltung des Lebens nicht erbringen will.

 

Handlungsziele
Unabhängig von dem Ziel der medizinischen Behandlung hat der Arzt in jedem Fall für eine Basisbetreuung zu sorgen. Dazu gehören (wie im Papier der BÄK beschrieben) eine menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Sicherung des Flüssigkeits- und Kalorienbedarfs sowie Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit. Basisbetreuung ist keine Therapie. Das bedeutet, die Ernährung, auch ggfs. die künstliche Ernährung, sollte nicht zur lebenserhaltenden Therapie gerechnet werden.
Darum führt eine Änderung des Therapiezieles bei einem Patienten nie zur Änderung der Basisbetreuung.
Die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen betrifft somit nicht den Entzug von ausreichender Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr.
Den Wert eines Menschen nach seinen Fähigkeiten zu bemessen und daraus die Konsequenz abzuleiten, ihm die Basisbetreuung zu entziehen, lehnen wir ab.

 

Verabschiedet HET 05/2000
 

 

Stellungnahme des DGD zur Bioethik-Konvention

 

1. Menschliches Leben ist von Gott geschenktes und bejahtes Leben. Es stellt darum einen unverlierbaren sittlichen Eigenwert dar und kann in keiner Form als verfügbare Substanz angesehen werden. In diesem Sinne dürfen auch behinderte und beeinträchtigte Menschen niemals als „Sonderform“ menschlichen Lebens betrachtet und zu „Objekten wissenschaftlicher Forschung“ degradiert werden. Jeder Mensch ist auch in seiner Hilfsbedürftigkeit und Ohnmacht ein „ganzer“ Mensch.
Wir fordern darum zum Schutz der Menschenwürde, ohne Zustimmung keine Experimente an geschäftsunfähigen Menschen (Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen, demente Alte, Kinder, Suchtkranke) vorzunehmen.

 

2. Erkenntnisse über den Befruchtungsvorgang und erste Entwicklungsstadien menschlichen Lebens sind Voraussetzungen für Eingriffe in die Keimbahn. Als „experimentelles Material“ kommen menschliche Embryonen in Frage. Während die Bestimmungen des bundesdeutschen Embryonenschutzgesetzes sog. verbrauchende Experimente an menschlichen Embryonen grundsätzlich verbieten, erlaubt der Konventionsentwurf die Reagenzglasforschung an befruchteten Eizellen bis zum 14. Lebenstag. Über Art. 30 (Ausnahmebestimmungen) ist die Aushebelung weiterer Begrenzungen möglich.
Wir fordern darum zum Schutz der Menschenwürde, dass die restriktiven Bestimmungen des bundesdeutschen Embryonenschutzgesetzes in die europäische Bioethik-Konvention übernommen und nicht nur als abweichendes innerstaatliches Recht geachtet werden. Nur so ist ein umfassender Schutz menschlicher Embryonen in Gesamteuropa gewährleistet.

 

3. Art. 17 regelt Gentests zur Voraussage von Erbkrankheiten. Sie sollen zur „Gesundheitsvorsorge“ oder zum Zweck wissenschaftlicher Forschung erlaubt sein. Bei Vorliegen „übergeordneter Interessen“ dürfen die Testergebnisse nach Art. 18 auch „an Stellen außerhalb des Gesundheitssektors“ weitergegeben werden.
Wir fordern dagegen zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechtes, keine genetischen Testergebnisse an Stellen außerhalb des Gesundheitsbereiches weiterzugeben.Beim Schutz der Menschenwürde darf es keine Kompromisse geben.

 

Marburg, im November 1995, Mitgliederversammlung des Deutschen Gemeinschafts-Diakonieverbandes e.V., Marburg